Archiv der aktuellen Meldungen: Gemeinde Hemmingen

Seitenbereiche

Banner

Archiv der aktuellen Meldungen

Hauptbereich

Schöffenwahl 2018

icon.crdate03.01.2018

Interessenten für das Amt des Schöffen gesucht


Nachdem die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2013-2018 gewählten Schöffen und Jugendschöffen am 31. Dezember 2018 endet, sind die Städte und Gemeinden aufgerufen, entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bis spätestens 22. Juni 2018 eine Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die Amtszeit 2019 bis 2023 aufzustellen.

Für die nächste Amtszeit sind von der Gemeinde Hemmingen deshalb geeignete Personen für das Ehrenamt des Schöffen vorzuschlagen. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Das Schöffenamt umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren. In der Regel muss der Schöffe monatlich an einem Verhandlungstag mitwirken. Meist sind an einem Tag bei Gericht ein bis zwei Fälle angesetzt. Der Arbeitgeber muss ehrenamtliche Schöffen an den Verhandlungstagen freistellen. Nähere Informationen über das Amt des Schöffen enthält der Leitfaden für Schöffen, den jeder Gewählte zu Beginn seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhält.

Wenn Sie Interesse haben, das Amt eines Schöffen zu übernehmen, so melden Sie sich bitte bis 13. April 2018 beim Ordnungsamt der Gemeinde Hemmingen, Herrn Grömminger, Zimmer 9, Telefon (07150) 9203-24. Postadresse: Gemeinde Hemmingen, Münchinger Straße 5, 71282 Hemmingen, E-Mail: d.groemminger@hemmingen.de.

Ein entsprechendes Bewerbungsformular erhalten Sie beim Ordnungsamt oder aber hier (PDF-Datei).

Um das Amt eines Schöffen ausüben zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein.
  2. Sie dürfen nicht nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz zum Amt eines Schöffen unfähig sein.
  3. Sie müssen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz zum Amt eines Schöffen berufen werden können.
  4. Zum Amt eines Schöffen sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz unfähig:
 
  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind.
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zum Amt eines Schöffen sollen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem nicht berufen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2019) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zu Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2019) vollenden;
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich. Über die Aufstellung der Vorschlagsliste ist grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist nach § 36 Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass die Vorschlagsliste Personen enthält, deren Aufnahme nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz nicht hätte erfolgen dürfen oder nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht hätte erfolgen sollen.

Die abschließende Wahl der Schöffen obliegt dem Schöffenwahlausschuss, der beim Amtsgericht Ludwigsburg gebildet wird.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich für das Amt als Schöffe bewerben wollen, bitten wir folgende Angaben einzureichen:

Familienname, Geburtsname, wenn er nicht mit dem Familiennamen übereinstimmt, den Vornamen, den Geburtstag, den Geburtsort, bei kreisangehörigen Gemeinden in Deutschland mit Angabe des Landkreises, bei Gemeinden im Ausland mit Angabe des Staates, den Beruf und die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer.

Bitte beachten
Der Gemeinderat befindet in öffentlicher Sitzung über die Zusammensetzung und die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in die Vorschlagsliste. Die abschließende Wahl der Schöffen obliegt dem Schöffenwahlausschuss, der beim Amtsgericht Ludwigsburg gebildet wird. Die Land- (Amts-) gerichtspräsidenten teilen den Kommunen bis spätestens 23. März 2018 mit, wie viele Bewerber(innen) die Vorschlagsliste der Gemeinde Hemmingen enthalten darf und wie hoch die Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen einer jeden Kommune ist.

Broschüre des Justiz-Ministeriums Baden-Württemberg

Informationsbroschüre "Leitfaden für Schöffen" (PDF-Datei)

Entsprechende VHS-Kurs zu diesem Thema finden Sie hier:

Einen Beschreibungstext zu den Kursen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.schiller-vhs.de/index.php/lng/de/tpl/47/kurs/18A106508/kursdetail.html

Die Gesamtübersicht über alle Schöffen-Kurse sowie die Buchungsmöglichkeit finden Sie über diesen Link:
https://www.schiller-vhs.de/?lng=de&tpl=7&schnellsuche=Politik.Live+-+Sch%C3%B6ffenwahl+2018

Infobereiche

Schnellauswahl